Bilden Sie ausländische Frachkräfte aus?

Achtung: Längere Geltungsdauer des Aufenthaltstitels zur Berufsausbildung - Anschlussbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb nach bestandener Prüfung erleichtert.

Übergangszeit absichern mit angepasstem Aufenthaltstitel

Die Weiterbeschäftigung von Auszubildenden aus dem Ausland nach Beendigung der Ausbildung ist oftmals komplex: Es bietet sich an, einen Folgetitel mit der zuständigen Ausländerbehörde frühzeitig abzuklären - eine weitere Vereinfachung der Servicestelle für Zuwanderung und Einbürgerung (bisher: Ausländerbehörde München) führt nun zu einer Erleichterung.

Bundesweit stehen Ausländerbehörden wiederholt vor dem Problem, dass eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG analog der Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit dazu führen kann, dass nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung die nahtlose Fortführung einer Erwerbstätigkeit im (Ausbildungs-)Betrieb nicht gewährleistet werden kann.

Die Ausländerbehörden können oft erst dann über einen Antrag auf einen Fachkräftetitel entscheiden, wenn die Antragsteller*innen einen Nachweis über die abgeschlossene Berufsausbildung vorlegen. Dies ist offensichtlich erst nach Abschluss der Ausbildung möglich. Sowohl Arbeitgeber*innen als auch die Auszubildenden haben ein berechtigtes Interesse daran, das Arbeitsverhältnis unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung fortzuführen.

Für Unternehmen - und für die betroffenen Auszubildenden - ist es äußerst wichtig, diese Herausforderung rechtzeitig im Blick zu haben, da die Bearbeitungszeiten der Ausländerbehörden und die Verzögerungen bei der Vorlage eines Zeugnisses zu einem zeitlichem Vakuum führen können. Während dieser Zeit kann es dann sein, dass ein*e Auszubildende*r nach erfolgreichem Abschluss nicht direkt eine Beschäftigung im Ausbildungsbetrieb aufnehmen darf, da der erforderliche Aufenthaltstitel noch nicht beantragt wurde oder noch nicht vorliegt.

Die Servicestelle für Zuwanderung und Einbürgerung (bisher: Ausländerbehörde München) wirkt dieser Problematik nun wie folgt entgegen:

Alle Aufenthaltserlaubnisse, die zum Zweck der Berufsausbildung gemäß § 16a AufenthG erteilt werden, werden nun für die Dauer der jeweiligen Maßnahme plus weitere sechs Monate erteilt. Damit soll der Zeitraum nach Abschluss der Ausbildung abgedeckt werden, um eine nahtlose Übergangsphase in die Erwerbstätigkeit zu gewährleisten.

In die Nebenbestimmung wird neben den üblichen Auflagen zusätzlich Folgendes aufgenommen:

„Nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung gilt: Erwerbstätigkeit erlaubt“.

Im Rahmen der Erteilung und Bestellung des Titels nach § 16a AufenthG hat die Servicestelle für Zuwanderung und Einbürgerung (bisher: Ausländerbehörde München) auch ein Hinweisschreiben für Kund*innen ausgegeben. Sie weist darauf hin, dass es sich hierbei um einen Überbrückungszeitraum handelt, der der Vorbereitung des einschlägigen (Folge-)Titels zur Erwerbstätigkeit vorangeht. Eine selbstständige Tätigkeit kann dabei nicht ausgeübt werden. Das Hinweisschreiben verweist zudem noch gesondert auf die Hinweis- und Mitwirkungspflicht im Sinne des § 82 Abs. 6 AufenthG.